Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 5 Überholen
Stand: 29.04.2020
Wird zitiert von 428
Nach Gewicht
- LG Münster, 11.07.2024 – 8 O 7/22Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 23.12.2003 – 3 U 212/03; 3 U 212/03 - 19Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 15.12.2022 – 4 U 136/21Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 18.06.2020 – 4 U 4/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 04.06.2007 – 4 Ss 132/07
- OLG Schleswig, 22.05.2025 – 7 U 5/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.05.2026 – 1 U 120/25
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 8 U 11726
- OLG Köln, 11.12.2025 – 1 ORbs 266/25
428 Entscheidungen zu § 5 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-1 (1) Es ist links zu überholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-2 (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-3 (3) Das Überholen ist unzulässig:
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-3a (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-4 (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-4a (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-5 (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-6 (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-7 (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/5#abs-8 (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.